Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern i. S. D. § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Glaser Media Consulting GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) geschlossenen Verträgen.
  1. Sie werden vom Auftraggeber mit Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer vollumfänglich akzeptiert und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen und versteht sich als Angebot zum Abschluss eines Vertrages auf Grundlage der Offerte. Der Auftragnehmer ist in der Entscheidung über die Annahme frei. Die Auftragsannahme durch den Auftragnehmer kann entweder durch eine Auftragsbestätigung, aber auch konkludent (durch schlüssiges Handeln vom Auftragnehmer) erfolgen.

Eigene Auftragsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern und soweit die Glaser Media Consulting GmbH deren Einbeziehung schriftlich zugestimmt hat.

§ 3 Kündigung/ Rücktritt

  1. Ein Rücktritt (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung) ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Der Rücktritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform.
  1. Im Falle des Rücktrittes kann der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadens Rücktrittskosten gemäß nachfolgender Staffel vom Auftraggeber fordern:
  1. Rücktritt 14 Tage vor Auftragsbeginn: 25% der Auftragssumme.

b. Rücktritt 7 Tage vor Auftragsbeginn: 50% der Auftragssumme.

c. Rücktritt ab 2 Tage vor Auftragsbeginn: 100 % der Auftragssumme.

  1. Für den Zeitpunkt des Rücktritts ist der Zugang der Mitteilung beim Auftragnehmer maßgeblich.
  1. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder einer Verschlechterung seiner Bonität ist der Auftragnehmer zur vorzeitigen Auflösung berechtigt. Der Auftragnehmer kann in einem solchen Fall die weitere Leistungserbringung auch von einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig machen.
  1. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 1-4 und den im Folgenden aufgeführten Regelungen für die jeweiligen Vertragstypen aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  1. Zu Gunsten des Auftragnehmers gilt als wichtiger Grund insbesondere, wenn
  1. der Auftraggeber Ausführungen verlangt, die gegen geltendes Recht oder anerkannte Richtlinien bzw. Regeln der Technik verstoßen, oder eine Gefährdung begründen könnten, die nach Ansicht des Auftragnehmers nicht mit vertretbaren Mitteln auf ein akzeptables Maß reduzierbar und damit nicht hinnehmbar ist.
  1. der Auftraggeber für die Erbringung der Leistung notwendige Informationen, Unterlagen oder Mittel nicht zur Verfügung stellt.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten.
  1. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
  1. Die im Angebot geltenden Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese wird gesondert ausgewiesen.
  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Einer Mahnung bedarf es nicht. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz Überleitungsgesetz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.
  2. Sollten im Laufe der Produktion das Entstehen von Mehrkosten absehbar werden, ist dies dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen und ihre Übernahme vom Auftraggeber zumindest in Textform (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Fallen die tatsächlichen Produktionskosten höher als die geschätzten Gesamtproduktionskosten aus, stellt Produzent die überschüssigen Kosten spätestens mit der Abschlussrechnung in Rechnung. Die Rechnungen werden als PDF via E-Mail versandt.
  1. Zahlungsverzug: Sollte die Glaser Media Consulting GmbH aufgrund von Zahlungsverzögerungen der vereinbarten Zahlungsmodalitäten kurzfristig für den Auftraggeber in die Zwischenfinanzierung eintreten, so fallen pro Woche (7 Kalender-tage) 0,7 % Finanzierungskosten der jeweiligen Netto-Rechnungssumme an. Diese Kosten werden ohne gesonderte Kalkulation bei Verzögerungen in Rechnung gestellt. Abweichungen von dieser Regelung sind gesondert schriftlich fest-zuhalten. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht zu einer Produktions-Zwischenfinanzierung verpflichtet sind. Dem Auftragnehmer steht für den Fall eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers das Recht zu, die weitere Vertragserfüllung bis zum Eingang der entsprechenden Zahlungen einzustellen und Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich sonst fälliger Leistungsergebnisse geltend zu machen. Zudem behält sich der Auftragnehmer vor, seine Rechte jederzeit auch durch Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz zu schützen bzw. durchzusetzen.

 

§ 5 Leistungsgegenstand und Art der Leistungserbringung

  1. Gegenstand des Auftragnehmers ist die Erbringung von Unternehmensberatungs-leistungen bezüglich der Themen Unternehmens- und Marketingkommunikation. Ebenfalls gehört zu dem Gegenstand des Unternehmens das Management und die Produktion von multimedialen Inhalten, insbesondere von Bild- und Videoinhalten sowie weiteren kommunikationsfördernden Inhalten, wie Webpräsenzen und Präsentationen, sowie verwandte, erlaubnisfreie Geschäfte, die dem Unternehmenszweck dienlich sind. Einzelheiten werden zwischen den Parteien in Textform festgelegt.
  1. Der Auftragnehmer wird die ihm obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Er ist jedoch als Unternehmer bezüglich der Erbringung der Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt. Ein Arbeitsverhältnis kommt nicht zustande.
  1. Der Auftragnehmer muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihm gestattet weitere Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art der Beauftragung liegt in seinem alleinigen Ermessen.
  1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich von der Eignung des Ausführungsortes zu überzeugen. Der Auftraggeber hat die Eignung des Ausführungsortes sicherzustellen und das Personal des Auftragnehmers bzw. das durch ihn beauftragter Dienstleister ein- bzw. zu unterweisen.
  1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer wird die ihm für die Ausführung seiner Arbeiten übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen und hat das Recht, die Leistungserbringung zu verweigern sofern diese nicht vollständig sind. Soweit den Kunden Mitwirkungspflichten treffen, z.B. Informationen oder Materialien bereitzustellen, hat er diese rechtzeitig zu erfüllen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kommt der Glaser Media Consulting GmbH bei hierbei entstehenden Verzögerungen nicht in Verzug und kann vom Kunden ferner Ersatz der hieraus entstehende Schäden verlangen. Wir gehen davon aus, dass alle Entscheidungsträger bei PPM, Dreh und Abnahmen anwesend sind. Mehrkosten, die durch Abwesenheit der Entscheidungsträger entstehen trägt der Kunde.
  1. Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder nützlichen Angaben dem Auftragnehmer nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben nachträglich abändert.
  1. Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der Auftraggeber entstehende Wartezeiten durch den Auftragnehmer und seinen Mitarbeiter gemäß den jeweils vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist es die Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass auf der jeweiligen Produktion die Koordination der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 8 ArSchG durchgeführt wird und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Der Auftragnehmer wird ihn hierbei im Rahmen der eingeräumten Organisations-, Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse unterstützen und den Weisungen der verantwortlichen Koordinations-Personen des Auftraggebers Folge leisten.
  1. Der Auftragnehmer wird seine Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige Unternehmer und ihre Mitarbeiter nicht behindert und/oder gefährdet werden. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Mitarbeiter vom Auftragnehmer durch andere an der Produktion beteiligte Personen nicht behindert oder gefährdet werden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann der Auftragnehmer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Für eventuell durch andere Projektteilnehmer entstandene Schäden des Auftragnehmers wird der Auftraggeber aufkommen.

§ 6 Schadensersatz

  1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seines gesetzlichen Vertreters oder Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet der Auftragnehmer begrenzt, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
  1. Die Haftung wird begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers in Höhe von 1.000.000 € für Vermögensschäden und 5.000.000 für Personen- und Sachschäden.
  1. Eine Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden (insbesondere aber nicht ausschließlich für entgangenen Gewinn, Finanzierungsaufwendungen, Produktionsstillstand) ist ausgeschlossen.
  1. Trotz großer Sorgfalt ist es nicht möglich, Fehler von zur Leistungserbringung eingesetzter Software auszuschließen. Die Haftung für Schäden, die aus falschen oder fehlerhaften Programmen, Software und/oder Daten entstehen, ist ausgeschlossen.
  1. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 7 Überlassene Unterlagen

  1. An allen dem Auftraggeber in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc., behält der Auftragnehmer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 8 Gewährleistung

  1. Der Auftraggeber hat die geleistete Dienstleistung / Ware unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  1. Mängelrügen können vom Auftraggeber nur binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Empfang der Ware (z. B. Veranstaltungskonzept) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Ware als vertragsgerecht genehmigt.
  1. Dem Auftragnehmer muss mindestens zweimal die Chance der Nachbesserung eingeräumt werden.
  1. Schlägt die Nachbesserung fehl bzw. erfolgt sie nicht binnen einer angemessenen Frist, ist der Auftraggeber berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer jedoch nicht, insbesondere haftet er nicht für entstandene Verluste o. ä.
  1. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Rüge der gesamten Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber ohne Interesse.
  1. Der Produzent wird den Auftrag mit der erforderlichen, marktüblichen Sorgfalt ausführen und nur ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen. Soweit der Kunde ein Entscheidungsrecht hat, trifft den Produzenten kein Auswahlverschulden oder sonstiges Haftung für das Verhalten von engagierten Dritte (z.B. Schauspieler, Sprecher etc.) Soweit nichts anderes vereinbart ist, steht der Produzent dafür ein, dass einer vertragsgemäßen Verwertung des Films durch den Kunden keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Der Produzent wird den Kunden auf etwaige Einschränkungen bezüglich verwendeter Drittinhalte aufmerksam machen, soweit die Drittinhalte in den Aufgabenbereich vom Produzenten fallen. Der Produzent übernimmt keine Gewährleistung hinsichtlich vom Kunden beizustellenden Informationen, Konzeptionen, Materialien oder vom Kunden gestellten Produkten ("Kunden-Beistellungen"). Sofern Kunden-Beistellungen in den Film oder sonstige Arbeitsergebnisse einfließen, sind die Kunden-Beistellungen von der vereinbarten Nutzungsrechteeinräumung nicht umfasst. Mit Ausnahme der vereinbarten Nutzungsrechteeinräumung übernimmt der Produzent keine Gewähr für die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Films oder sonstiger Arbeitsergebnisse, insbesondere nicht hinsichtlich lauterkeitsrechtlichen oder werberechtlichen Vorgaben, produktspezifischen Werbevorgaben/-restriktionen, rundfunkrechtlichen oder telemedienrechtlichen Vorgaben und jugendschutzrechtlichen Vorgaben.

§ 9 Arbeitszeiten

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich.
  1. Sollte Mehrarbeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erforderlich werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, jede angefangene Stunde im Rahmen der vereinbarten Verrechnungssätze zu vergüten.

§ 10 Unterkunft / An- und Abreise

  1. Die Unterbringung des Auftragnehmers erfolgt in einem Hotel mindestens mittleren Standards. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, hat die Unterbringung durch den Auftraggeber zu erfolgen.
  1. Sollte vom Auftraggeber keine Unterbringung erfolgen, hat der Auftragnehmer das Recht, sich in einem Hotel der genannten Klasse unterzubringen. Der Auftraggeber hat hierfür die Kosten zu tragen.
  1. Der Auftraggeber kommt für alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z. B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, etc.) auf. Die Wahl des Verkehrsmittels und der Reiseklasse liegt beim Auftragnehmer.
  1. Die Unterbringung erfolgt in Einzelzimmernutzung mit Dusche u. WC.
  1. Sollte die gestellte Unterbringung nach Ansicht des Auftragnehmers unzumutbar sein, behält sich der Auftragnehmer vor eine alternative Unterbringung zu beziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
  1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt eine Verpflegung durch den Auftraggeber.
  1. Sollte die Verpflegung durch den Auftraggeber nicht, nur teilweise oder nach Ansicht des Auftragnehmers unzureichend erfolgen, kann er eine Verpflegungspauschale in Höhe der gesetzlichen Pauschalbeträge zusätzlich in Rechnung stellen.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Gefahrenübergang

  1. Wird von Auftraggeberseite eine schlechte technische Infrastruktur bzw. mangelnde Koordination / Organisation bereitgestellt, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die angebotene Dienstleistung.
  1. Alle technischen wie organisatorischen Voraussetzungen müssen wie im Vorfeld besprochen und definiert vorhanden sein.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die angebotene Sache zurückzunehmen (z. B. bei vereinbarten Teilzahlungen), wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag,

§ 14 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Alle vom Auftragnehmer erstellten Dokumente, Entwürfe/ Konzepte, Bilder, etc. unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Es gelten die im Angebot separat ausgeschriebenen Lizenzgebühren.
  1. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.
  1. Das dem Auftraggeber am Film eingeräumte Nutzungsrechte umfasst: Einfaches/Exklusives Nutzungsrecht. Räumlich, Zeitlich, Medien siehe erste zwei Seiten. Musik: Keine Exklusiv-Rechte.

Mit Archivierungsrecht, ohne Dubbing-/ Synchronisationsrecht, ohne Bearbeitungsrecht.

Die Nutzungsrechte beziehen sich nur auf die hier ausdrücklich beschriebenen Versionen. Je Änderung oder jedes weitere Filmwerk ist nicht im hier beschrieben Nutzungsumfang enthalten.

§ 15 Abnahmen & Übergabe

Die Abnahme erfolgt in diesem Projekt in vier Schritten:

Schritt 1) Kick Off: Idee / Rebrief

Schritt 2) Text und Storyboard

Schritt 3) Styleframes

Schritt 4) Animation / Adaption

Der Kunde verpflichtet sich, bei den Abnahmen zu erklären, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Diese wird in einem Protokoll der Abnahmen festgehalten und nach den Abnahmen versendet. Erfolgt innerhalb einer Frist von

drei Tag nach Erhalt des Protokolls kein Widerspruch des Kunden, gilt das Protokoll und damit der aktuelle Stand des Films als abgenommen. Das Zwischen- bzw. Endergebnis gilt als mängelfrei, soweit in ihm die zwischen den Parteien vereinbarten Vorgaben in branchenüblicher Weise umgesetzt wurden.

Verweigert der Kunde die Abnahme, so hat er dem Produzenten eine detaillierte Beschreibung der Mängel zu übersenden und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Wegen unwesentlicher Mängel oder im vorherigen

Schritt bereits abgenommener Eigenschaften kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Eine Auslieferung der offenen Projektdaten wird nicht vereinbart. Das betrifft u.a. die Schnitt-, Musik-, Sprach-, und Animationsdaten.

§ 16 Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, über sämtliche ihnen im Rahmen der Auftragsanbahnung und -durchführung bekannt werdenden vertraulichen Information der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse und sonstige nicht zur Veröffentlichung bestimmter Geschäftsvorgänge, Stillschweigen zu wahren und nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Nicht als Dritte gelten Berater (z.B. Steuerberater und Rechtsanwälte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, soweit diese die Information zur Erfüllung ihrer Pflicht gegenüber der jeweiligen Partei benötigen, der Parteien. Es bleibt den Parteien unbenommen, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten zu offenbaren, sofern und soweit (i) eine Partei zur Offenbarung durch eine rechtskräftige behördliche oder gerichtliche Anordnung dazu verpflichtet ist, oder (ii) eine Offenbarung zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist.

§ 17 Eigenwerbung

Der Produzent und seine mitwirkenden Partner sind berechtigt, nach Veröffentlichung des Films durch den Kunden den Film, sowie Teile des Films und Namen des Kunden zum Zwecke der Eigenwerbung in eigenen Medien (z.B. Showreels, Homepage, Social Media Kanälen, Werbebroschüren oder -präsentationen) zu nutzen.

§ 18 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im deutschen Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG).
  1. Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
  1. Erfüllungsort für Planungs- und Vermietleistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Für sonstige Werk- und Dienstleistungen der Ort der tatsächlichen Leistungserbringung.

§ 19 Haftung

Die Parteien haften gegenüber der jeweils anderen Partei für Schäden, die auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Schäden und Schäden aus der Verletzung eines etwaigen Garantieversprechens unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.

Im Übrigen haften die Parteien nur für Schäden, die auf einer einfachfahrlässigen Handlung beruhen, im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), d.h. einer Pflicht auf deren Erfüllung die jeweils andere Partei vertrauen kann und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde, und zwar beschränkt auf den typischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.